Die Pflegeversicherung

Die Pflegekassen stellen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zur Verfügung. Pflegebedürftig ist, „wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf“. Voraussetzung ist eine Einstufung in eine der drei Stufen der Pflegeversicherung.

Die Stufen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung teilt sich in drei Stufen auf. Ausschlaggebend für die Einstufung ist der tägliche Pflegeaufwand.

Pflegestufe 1

erheblich pflegebedürftig
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens 1 mal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Zeitlicher Mindestaufwand: 90 Minuten täglich (im Wochendurchschnitt); hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

Pflegestufe 2

schwerpflegebedürftige
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 3-mal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Zeitlicher Mindestaufwand: 3 Stunden täglich (im Wochendurchschnitt); hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.

Pflegestufe 3

schwerstpflegebedürftig
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Zeitlicher Mindestaufwand: 5 Stunden täglich (im Wochendurchschnitt); hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

Die Leistungsbeträge

So lange wie möglich in der vertrauten Umgebung bleiben können – für die meisten Menschen, die pflegebedürftig werden, ist dies entscheidend für ihre Lebensqualität. Daher stellt man
sich bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit als Erstes die Frage: Welche Leistungen für die notwendige häusliche Pflege werden von der sozialen Pflegeversicherung in welcher Höhe gezahlt?

Pflegeversicherte
mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf bzw. mit eingeschränkter Alltagskompetenz (s.u.) erhalten seit dem 01.01.2013 verbesserte pflegestufenabhängige
Leistungen.

Pflegesachleistungen ( ambulanter Pflegedienst)

Pflegestufe 0 I II III
Leistungen ab 01.01.2013
ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 0,00 € 450,00 € 1100,00 € 1550,00 €
mit eingeschränkter Alltagskompetenz 225,00 € 665,00 € 1250,00 € 1550,00 €
 

Pflegegeld

 

Pflegestufe 0 I II III
Leistungen ab 01.01.2013
ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 0,00 € 235,00 € 440,00 € 700,00 €
mit eingeschränkter Alltagskompetenz 120,00 € 305,00 € 525,00 € 700,00 €
Seit dem 01.01.2013 erhalten Pflegebedürftige deren Einstufung in die Pflegeversicherung abgelehnt wurde (= Pflegestufe 0), weil die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt (z.B. bei Demenz s.u.) erstmals Leistungen der Pflegeversicherung. Außerdem stehen eingestuften Pflegebedürftigen der Pflegestufe 1 und Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz erstmalig erhöhte Leistungen zur Verfügung.

Leistungsarten

Nach erfolgreicher Einstufung müssen Sie sich noch zwischen Geld-, Sach- oder Kombinationsleistung entscheiden.

Geldleistung

Die Pflegeversicherung zahlt Ihnen monatlich den Pflegegeld-Betrag gemäß Ihrer Pflegestufe aus und Sie organisieren mit diesem Geld Ihre Pflege in Eigenregie.

Sachleistung

Sie engagieren uns als einen professionellen ambulanten Pflegedienst, der monatlich, gemäß Ihrer Pflegestufe, den entsprechenden Sachleistungsbetrag direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen kann.

Kombinationsleistung

Sie beauftragen uns mit Ihrer Betreuung, ohne jedoch den kompletten Sachleistungsbetrag Ihrer Pflegestufe auszuschöpfen. Bei Kombinationsleistung wartet Ihre Pflegekasse bis wir unsere monatliche Abrechnung eingereicht haben und errechnet dann, anhand der Rechnung, das verbleibende Pflegegeld.

weitere Leistungen

Verhinderungspflege

Bei Verhinderung der häuslichen Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse 1-mal jährlich für höchstens vier Wochen die Kosten für eine Ersatzpflegekraft bis zu 1550,- €. Bei einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson beschränkt sich die Leistung grundsätzlich auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe. In Ausnahmefällen ist eine Erhöhung des Pflegegeldbetrages auf bis zu 1550,- € möglich, wenn der Pflegekasse entsprechend höhere notwendige Aufwendungen, z. B. Verdienstausfall oder Fahrkosten, nachgewiesen werden. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

stundenweise Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI:

Als Entlastung und bei Verhinderung der Pflegeperson ist es möglich, zusätzlich zum monatlichen Pflegebudget der Pflegestufen, egal ob Pflegegeld oder Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch genommen werden, die stundenweise Verhinderungspflege eines Pflegedienstes zu nutzen. Die Summe, die für stundenweise Verhinderungspflege bei Pflegebedürftigkeit
der Pflegestufen eins, zwei und drei zur Verfügung steht, beträgt 1550,00 Euro im Kalenderjahr.

Voraussetzung:

• die Pflegebedürftigkeit besteht seit mindestens 6 Monaten • die Pflegeperson, die die Pflege normalerweise übernimmt, ist verhindert (z. B. wegen Urlaub, Entspannung, Terminen, Erholung, Erkrankung, Arztbesuch, Krankenhaus etc.)

In diesem Fall werden die Aufwendungen bis zu einer Summe von 1550,00 Euro im Kalenderjahr für stundenweise Verhinderungspflege zusätzlich zum Pflegegeld von der Pflegekasse übernommen und die direkte Abrechnung des Pflegedienstes mit der Pflegekasse bis zu dieser Maximalsumme.

Wir bieten Ihnen mehr als nur Pflege!

• Wir beraten Sie bei der Antragstellung auf Leistungen
• Wir informieren Sie über finanziellen Hilfen der Pflegeversicherung
• Wir unterstützen Sie bei der Begutachtung durch den Medizinischen
Dienst der Krankenkasse (MDK)

Wir kommen zu Ihnen nach Hause und pflegen Sie in Ihrer vertrauten Umgebung. Ihre Lebenssituation hat sich verändert? Sie leben möglicherweise allein? Ihre Kinder wohnen weiter entfernt, sind beruflich beansprucht und können nicht so für sie da sein, wie Sie es sich wünschen? Wir vom ambulanten Pflegedienst Katrin Seele helfen Ihnen und Ihren Angehörigen mit Rat und Tat, damit Sie sich in der veränderten Situation so gut wie möglich zurechtfinden. Wir haben die Erfahrung, das Wissen und die Möglichkeiten, mit Ihnen die Unterstützung und Hilfe zu vereinbaren, die Ihnen auf Grund Ihrer besonderen Lebenssituation geeignet erscheint.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema?

Bitte kontaktieren Sie uns! Telefon: 03338 – 70 82 900

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